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Jedes Kind oder Jugendlicher ist zum Besuch einer Schule verpflichtet. Jedes Bundesland in der Bundesrepublik Deutschland regelt den Schulbesuch durch Gesetze. Deshalb unterscheiden sich die Regelungen, die Schüler erfüllen müssen von Land zu Land. Die Schulpflicht wird in Sachsen durch das Sächsische Schulgesetz geregelt.
Die Schulpflicht gliedert sich hier in Sachsen in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht. Die Vollzeitschulpflicht bedeutet die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer entsprechenden Förderschule. Die Berufsschulpflicht schreibt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder einer entsprechenden Förderschule vor. In Sachsen dauert die Vollzeitschulpflicht neun Schuljahre und die Berufsschulpflicht in der Regel drei Schuljahre. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Berufsschulpflicht vorzeitig für beendet erklärt werden. ![]() Unser Tipp: Zuständig für manche schulischen Fragen oder Probleme (für Schüler, Eltern, Lehrer und Schulleiter) ist die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur (SBA).
Für Dresden:
Regionalstelle Dresden Großenhainer Straße 92 01127 Dresden Fax: 0351 - 8 43 93 43 ![]() Somit lässt sich allgemein sagen, dass jeder zumindest zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verpflichtet ist. Kommt ein Schüler dieser Pflicht nicht nach, können seine Eltern zur Bezahlung von Bußgeld herangezogen werden. Sollte jedoch eine Fortführung des Schulbesuchs nicht möglich sein, so ergeben sich unter Berücksichtigung des Schulgesetzes - hier vor allem bezogen auf die Schulpflicht - weitere Förder- bzw. Ausbildungsmöglichkeiten, die Dir dennoch (ausbildungsseitige bzw. berufliche) Perspektiven eröffnen können.
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